§ 11 Schein
Sachkundeprüfung
Hundeverordnung
Fortbildung
§ 11 Schein

Erlaubnis nach § 11(1) Nr. 3a Tierschutzgesetz

Ich habe diesen Schein ausschließlich zum gewerbsmäßigen Betreuen von Hunden gemacht.

Die Prüfung, welche aus einem theoretischem und einem praktischen Teil besteht, wurde bei mir vom Amt für Gesundheit für Mensch und Tier; Fachdienst Tiergesundheit und -haltung/ Veterinär- und Lebensmittelüberwachung abgenommen.


Da ich schon ein paar mal gefragt wurde, was der § 11 ist und wofür man diesen braucht, werde ich dies mal hier festhalten.



Bei dem § 11 handelt es sich um eine behördliche Erlaubnis Wirbeltiere (in unseren Fall Hunde) zu züchten oder zu pflegen.

Diese Erlaubnis § 11 Zulassung muss jeder besitzen, der gewerbsmäßig mit Tieren zu tun hat. Besitzt der Betreiber diese nicht, so ist dieser laut der Gesetzlage, auch nicht berechtigt Lebewesen zu züchten oder zu betreuen.

Viele sagen: " Ich bin kein gewerbsmäßiger Züchter oder Betreuer sondern tue dies aus Hobby" bzw. betreibe ich keine Hundepension sondern betreue die Hunde Dritter privat.

Als "Gewerbsmäßig" gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege zu sich nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt). Dann benötigt man den § 11 und gilt als gewerbsmäßig.

Die Ämter sind bereits dabei kräftig Bußgeldbescheide an so genannte "private Betreiber" zu versenden, die diesen §11 nicht besitzen.

Außerdem beschlagnahmt das Ordnungsamt im Wiederholungsfall alle vorgefundenen Hunde. Welche die Eigentümer dann beim zuständigen Tierheim wieder auslösen können.

Zum Abschluss habe ich den §11 des TierSchG einmal aufgeführt und für jeden lesbar. Auch einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog habe ich angehängt.




Gewerbsmäßige Hundezucht, oder Betreuung von Hunden für Dritte ist erlaubnispflichtig. Wer gewerbsmäßig Hunde züchten oder mit Hunden (Wirbeltieren) handeln will, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist durch § 11 Tierschutzgesetz geregelt. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt deshalb in aller Regel bereits dann vor, wenn mehr als drei Hunde gehalten werden. Für eine Gewerbsmäßigkeit spricht auch, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Werbeanzeigen geschaltet werden. Treffen diese Merkmale zu, bedarf der Gewerbetreibende der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, den Hundehandel zu untersagen. Im Wiederholungsfall kann ein Hundehaltungsverbot ausgesprochen werden. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98 Hundezüchter/in: Zugang



Zugang zur Tätigkeit

Der gewerbliche Umgang mit Hunden ist ein staatlich genehmigungspflichtiges Gewerbe. Der Zugang zu einer Tätigkeit als Hundezüchter/in ist im Tierschutzgesetz geregelt und setzt die Erlaubnis des regional zuständigen Veterinäramtes voraus. Die Erlaubnis darf u.a. nur erteilt werden, wenn die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendige Sach- und Fachkenntnis nachgewiesen wird. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, hierfür einen staatlich anerkannten, artgleichen Berufsabschluss zu verlangen, eine jahrelange einschlägige Tätigkeit vorauszusetzen oder die Sach- und Fachkenntnisse durch eine Prüfung nachweisen zu lassen.

Zugang zur Tätigkeit haben vor allem Tierpfleger/innen der Fachrichtung Tierheim und Tierpension, aber auch der Fachrichtungen Zoo bzw. Forschung und Klinik. (Bezeichnung der Fachrichtungen bis 2003: Haus- und Versuchstierpflege, Zootierpflege und Tierheim- und Pensionstierpflege). Bei vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnissen ist auch ein Zugang für erfahrene Hundeabrichter/innen oder Hundeausbilder/innen möglich.

Achter Abschnitt

Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

§ 11

(1) Wer

1. Wirbeltiere

a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder

b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchten oder halten,

2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,

2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder

3. gewerbsmäßig

a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,

b) mit Wirbeltieren handeln,

c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder

e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

1. die Art der betroffenen Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen;

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit (Vorstrafenfrei)hat,

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.

(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden

1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,

2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,

3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,

4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,

5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,

6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(5) Wer gewerbsmässig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.


§ 11a

(1) Wer Wirbeltiere

1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder

2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.

(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.


§ 11b

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen

a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder

b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.


§ 11c

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.



_________________________________________________ Zwölfter Abschnitt

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,

21. entgegen § 11 a Abs.1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

21 a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt,




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